Expertentipp von Dieter Pichler
Seit 1.1.2008 ist der Verkäufer/Vermieter einer Wohnung oder eines Hauses verpflichtet, rechtzeitig vor der Abgabe einer Vertragserklärung einen Energieausweis für das Gebäude vorzulegen. Seit Dezember 2012 ist die Angabe der Energiekennzahlen (HWB und ggf. fGEE) auch bereits bei Anzeigen in Zeitungen oder im Internet verpflichtend. Ein Verzicht des Mieters oder Käufers auf die Vorlage ist unwirksam.
Dieser Energieausweis darf maximal 10 Jahre alt sein und muss bei Bedarf dementsprechend erneuert werden. Ansonsten begeht der der Verkäufer/Vermieter eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro zu bestrafen ist.
Ausgenommen von der Verpflichtung sind abbruchreife Gebäude und solche, die provisorisch für eine Nutzungsdauer von höchstens 2 Jahren errichtet wurden. Weiters gilt eine Ausnahme für freistehende Gebäude mit einer Nutzfläche von unter 50 Quadratmetern und für Wohngebäude, die nur für einen begrenzten Zeitraum benutzt werden können (zB Sommerhäuschen).
Dieser Energieausweis darf maximal 10 Jahre alt sein und muss bei Bedarf dementsprechend erneuert werden. Ansonsten begeht der der Verkäufer/Vermieter eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro zu bestrafen ist.
Ausgenommen von der Verpflichtung sind abbruchreife Gebäude und solche, die provisorisch für eine Nutzungsdauer von höchstens 2 Jahren errichtet wurden. Weiters gilt eine Ausnahme für freistehende Gebäude mit einer Nutzfläche von unter 50 Quadratmetern und für Wohngebäude, die nur für einen begrenzten Zeitraum benutzt werden können (zB Sommerhäuschen).