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Expertentipps

Expertentipp von Dieter Pichler
Expertentipp von Dieter Pichler
Temporäre Streichung der Grundbuch- und Pfandeintragungsgebühr bei privaten Immobilienkäufen

Um die Schaffung von Wohnraum leistbarer zu machen werden durch eine Novellierung des Gerichtsgebührengesetzes die Grundbucheintragungsgebühr für Eigenheime bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro und etwaige Pfandrechtseintragungsgebühren in der gleichen Höhe vorübergehend entfallen.

Voraussetzung dafür ist, dass die neu gebaute oder angeschaffte Wohnimmobilie selbst genutzt wird und der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Gelten wird die Gebührenbefreiung nur für nach dem 31. März 2024 abgeschlossene Rechtsgeschäfte. Zudem soll sie nur zwischen Juli 2024 und Juli 2026 – also für zwei Jahre befristet – beantragbar sein. Nicht davon erfasst sind vererbte oder geschenkte Immobilien. Voraussetzung ist, der Antrag trifft vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht ein.

Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung das Eigentumsrecht aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis wegfällt.
Expertentipp von Martina Buchgraber
Expertentipp von Martina Buchgraber
Wann darf der Vermieter in die Wohnung?

Bei Abschluss eines Mietvertrages tritt der Vermieter das Hausrecht an die Mietpartei ab. Unangemeldete und ungebetene Besuche sind dann tabu. Die Mietpartei hat das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter oder von ihm beauftragten Personen aber aus wichtigen Gründen und nach vorheriger Ankündigung zu gestatten. Die Besichtigung vom Mietinteressenten bei einem bevorstehenden Ende des Mietverhältnisses zählt zu diesen wichtigen Gründen. Der Vermieter darf diese Termine aber nicht willkürlich und schikanös festsetzen. Liegt ein berechtigter Grund des Vermieters zur Betretung – wie zum Beispiel ein Eigentümerwechsel – vor, kann dies von der Mietpartei in Folge nicht gänzlich abgelehnt werden. Sollte ein Termin aus beruflichen Gründen einmal nicht möglich sein, so sollten auf jeden Fall ein bis zwei Ersatztermine vorgeschlagen werden. Auch ein Sammeltermin zur Wohnungsbesichtigung ist möglich.
Der Vermieter kann auch verlangen, den Erhaltungszustand der Wohnung zu kontrollieren. Dabei ist von einem Zeitraum von jeweils ein, zwei Jahren auszugehen, sicher nicht wöchentlich/einmal monatlich. In dem Fall bedarf es ebenfalls einer Voranmeldung durch den Vermieter und einer gemeinsamen Terminvereinbarung.
Expertentipp von Sigrid Feitl
Expertentipp von Sigrid Feitl
Frage: Ich bin Wohnungseigentümer und möchte in meiner Wohnung gerne eine Innenwand entfernen, um eine Wohnküche zu schaffen. Benötige ich hierfür die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer? Für den Fall, dass ich eine Zustimmung benötigen würde, was hätte es für Folgen, wenn ich die Innenwand ohne diese Zustimmung entferne?

Antwort: Bei Änderung im Wohnungseigentumsobjekt ist zunächst zu prüfen, ob die Änderung genehmigungspflichtig ist oder nicht. Weiters ist zu prüfen, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft vorab eine Genehmigung erteilt haben. Die Genehmigung kann im Wohnungseigentumsvertrag erfolgt sein.
Nach der Rechtsprechung ist eine bagatellhafte Änderung nicht genehmigungspflichtig. Sofern die Innenwand keine tragende Wand ist und sich keine gemeinsamen Versorgungsleitungen darin befinden, zählt es nach der Rechtsprechung zu bagatellhaften Änderungen, und der Wohnungseigentümer kann ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer eine Wand entfernen.
Wenn zum Beispiel diese Innenwand eine tragende Wand ist, müssten Sie die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer einholen oder bei fehlender Zustimmung versuchen beim Außerstreitgericht die Ersetzung der Zustimmung zu erwirken. Wenn Sie beispielsweise eine tragende Innenwand ohne die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bzw. ohne gerichtliche Genehmigung entfernen, kann Sie jeder einzelne Wohnungseigentümer auf Beseitigung der Änderung, Wiederherstellung des früheren Zustandes und Unterlassung derartiger Änderungen klagen.