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Expertentipps

Expertentipp von Dieter Pichler
Expertentipp von Dieter Pichler
Einbruchdiebstahl in der Haushaltsversicherung

Ein Einbruchdiebstahl liegt in der Haushaltsversicherung nur unter bestimmten qualifizierten Umständen vor.

Ein Täter stahl einer Versicherten unbemerkt aus der Manteltasche den Wohnungsschlüssel, welchen Mittäter dann zum Eindringen in die Wohnung und zum Diebstahl von Wertsachen nutzten. Nach den Bedingungen der Haushaltsversicherung handelt es sich aber um keinen (höher versicherten) Einbruchdiebstahl. Ein Einbruchdiebstahl liegt nämlich dann, wenn der Täter in die versicherten Räumlichkeiten mit einem richtigen Schlüssel eindringt, nur vor, wenn er sich diesen durch Einbruch in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat, nich taber bei einem bloßen Diebstahl als Vortat. Die Verwendung des richtigen Schlüssels stellt auch kein "heimliches Einschleichen" im Sinn der Versicherungsbedingungen dar.
(OGH 7 Ob 177/18g; 20.3.2019)

Quelle: OIZ Ausgabe 06/2019
Expertentipp von Martina Buchgraber
Expertentipp von Martina Buchgraber
Mietrecht und Lebensgefährten

Wenn Lebensgefährten gemeinsam in eine Wohnung investieren, empfiehlt sich bereits zum Zeitpunkt der Anmietung in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten, was im Fall einer Trennung zu geschehen hat. Wer bleibt in der Wohnung? Wer erhält welche gemeinsam an-geschafften Möbel? Was erhält der ausziehende Partner an Ausgleichszahlung? Die hier dar-gestellte Vorgangsweise ist nicht nur bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften sondern auch bei Wohngemeinschaften zu beachten.

Wenn die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird und man sich nicht einigen kann, wer auszieht und wer in der Wohnung verbleibt, befindet man sich in einer Pattstellung, weil beide Mieter dieselben Rechte an der Wohnung haben.

Aber auch wenn man sich einigt, muss man beachten: durch einen Auszug aus der Wohnung wird nicht bewirkt, dass der Ausziehende nicht mehr (Mit-)Mieter ist. Er kann vom Vermieter weiterhin für die Mietzinszahlungen in Anspruch genommen werden. Der Mietvertrag bleibt, trotz des Auszuges, weiter wie ursprünglich abgeschlossen mit beiden Personen als gemein-same Mieter bestehen. Die ehemaligen Lebensgefährten sollten daher unbedingt mit dem Vermieter eine entsprechende „Drei-Parteien-Einigung“ darüber erzielen, dass der Mietvertrag so abgeändert wird, dass Mietvertragspartner des Vermieters nur mehr einer der ehemaligen Lebensgefährten allein ist.

Ist eine Einigung zwischen dem Vermieter und den beiden Mitmietern zur Änderung des Miet-vertrages nicht möglich, sollten die beiden Ex-Lebensgefährten zumindest folgendes verein-baren: der Ausziehende verzichtet im Innenverhältnis der beiden Mieter für die Zukunft auf die Ausübung seiner Mietrechte und gibt dem in der Wohnung Verbleibenden eine Vollmacht bezüglich aller dieses Mietverhältnis betreffenden Angelegenheiten. Der in der Wohnung Ver-bleibende erklärt, den Ausziehenden hinsichtlich aller zukünftigen Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis schad- und klaglos zu halten.

Lautet der Mietvertrag nur auf einen der beiden Lebensgefährten, hat der andere Lebensge-fährte im Falle der Auflösung der Lebensgemeinschaft kein Recht auf Benützung der Woh-nung. Der im Mietvertrag als Mieter angeführte Lebensgefährte kann gegen den anderen eine Räumungsklage einbringen.
Expertentipp von Sigrid Feitl
Expertentipp von Sigrid Feitl
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Die Auswahl des passenden Maklers:
Vergleichen Sie in Ruhe und entscheiden Sie sich dann für Ihren Favoriten. Eine Fehlentscheidung an dieser Stelle kann Sie möglicherweise viel Geld kosten.

Zusammenstellung der Unterlagen:
Damit die passenden Unterlagen schnellstmöglich zusammengetragen werden können, sollte der Makler von Ihnen so gut wie möglich unterstützt werden. Ein Teil dieser Unterlagen hilft zudem dabei, die bei der Preiseinschätzung wichtigen Hintergründe zu kennen und damit den richtigen Vorschlag für den Angebotspreis zu machen.

Die weitere Vorgehensweise des Immobilienmaklers:
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Durch Besichtigungstermine und durch die Bereitstellung der von den Banken benötigten Unterlagen wird dann der Käufer gesucht. Bei der derzeitigen Marktsituation werden Sie sich wundern, wie schnell ein passender Kaufinteressent gefunden ist.
Wenn die entsprechende Bonitätsprüfung erfolgt ist, geht es zum Notar.
Wenn die Zahlung getätigt wurde, treffen Sie sich noch einmal mit dem Makler und den Käufern zur Objektübergabe.