Expertentipp von Dieter Pichler
Einbruchdiebstahl in der Haushaltsversicherung
Ein Einbruchdiebstahl liegt in der Haushaltsversicherung nur unter bestimmten qualifizierten Umständen vor.
Ein Täter stahl einer Versicherten unbemerkt aus der Manteltasche den Wohnungsschlüssel, welchen Mittäter dann zum Eindringen in die Wohnung und zum Diebstahl von Wertsachen nutzten. Nach den Bedingungen der Haushaltsversicherung handelt es sich aber um keinen (höher versicherten) Einbruchdiebstahl. Ein Einbruchdiebstahl liegt nämlich dann, wenn der Täter in die versicherten Räumlichkeiten mit einem richtigen Schlüssel eindringt, nur vor, wenn er sich diesen durch Einbruch in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat, nich taber bei einem bloßen Diebstahl als Vortat. Die Verwendung des richtigen Schlüssels stellt auch kein "heimliches Einschleichen" im Sinn der Versicherungsbedingungen dar.
(OGH 7 Ob 177/18g; 20.3.2019)
Quelle: OIZ Ausgabe 06/2019
Ein Einbruchdiebstahl liegt in der Haushaltsversicherung nur unter bestimmten qualifizierten Umständen vor.
Ein Täter stahl einer Versicherten unbemerkt aus der Manteltasche den Wohnungsschlüssel, welchen Mittäter dann zum Eindringen in die Wohnung und zum Diebstahl von Wertsachen nutzten. Nach den Bedingungen der Haushaltsversicherung handelt es sich aber um keinen (höher versicherten) Einbruchdiebstahl. Ein Einbruchdiebstahl liegt nämlich dann, wenn der Täter in die versicherten Räumlichkeiten mit einem richtigen Schlüssel eindringt, nur vor, wenn er sich diesen durch Einbruch in andere als die versicherten Räume eines Gebäudes oder durch Raub angeeignet hat, nich taber bei einem bloßen Diebstahl als Vortat. Die Verwendung des richtigen Schlüssels stellt auch kein "heimliches Einschleichen" im Sinn der Versicherungsbedingungen dar.
(OGH 7 Ob 177/18g; 20.3.2019)
Quelle: OIZ Ausgabe 06/2019